Vorliegend erweist sich bereits der zu würdigende Sachverhalt als komplex. Das Verschulden der Beschuldigten wegen Missachtung des Rechtsvortritts erscheint nämlich nur auf den ersten Blick klar zu sein. Die Beschuldigte bestreitet, den Beschwerdeführer übersehen und ihm den Vortritt genommen zu haben, weil er aus dem "Nichts" gekommen sei (act. 100, 102, 103). Der Beschwerdeführer führte demgegenüber anlässlich der delegierten Einvernahme zur Sache durch die Kantonspolizei Aargau vom 12. Dezember 2023 aus, er sei mit Schritttempo unterwegs gewesen (ebenda, Frage 28), was gestützt auf die Videoaufnahme allerdings fraglich erscheint.