3.2.3. 3.2.3.1. Nicht von Belang ist zunächst, dass der Beschuldigten selbst dann, wenn die Verletzungen des Beschwerdeführers als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB qualifiziert würden, lediglich eine Sanktion drohen soll, welche an bzw. unwesentlich über der Bagatellgrenze liegen wird (Beschwerdeantwort, S. 3), geht es doch nicht um die Verteidigung der Beschuldigten. Dass deswegen etwaige Zivilansprüche des Beschwerdeführers als aussichtslos erscheinen, bringt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten jedenfalls nicht vor und hiervon ist auch nicht auszugehen.