sowie seine administrativen und finanziellen Belange zu besorgen (act. 48 ff.). Diese besteht weiterhin (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau zu den persönlichen Verhältnissen vom 12. Dezember 2023, Frage 50), was ebenfalls für eine erhebliche körperliche bzw. psychische Einschränkung spricht. Dem Austrittsbericht der Interdisziplinären Intensivstation des Kantonsspitals U._____ vom 7. November 2022 lassen sich zudem u.a. psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom) sowie durch Alkohol (schädlicher Gebrauch) entnehmen (BB 3, S. 3).