47). Laut eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer sechs Monate lang im Koma gelegen (Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 12. Dezember 2023, Frage 18) und leide er nach wie vor an einer Armparese (Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 12. Dezember 2023, Frage 61; BB 3, S. 7). Eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB kann daher klarerweise nicht ausgeschlossen werden.