Gemäss der Kantonspolizei Aargau im Rapport vom 13. März 2023 dürfte das Verschulden am Verkehrsunfall beim Beschwerdeführer und der Beschuldigten liegen. Der Beschwerdeführer dürfte die Geschwindigkeit kurz vor der Kreuzung nicht angepasst haben und aufgrund der fehlenden Bremskraft auf beiden Bremsen mit dem Personenwagen der Beschuldigten kollidiert sein. Aufgrund des Einflusses von Betäubungsmitteln dürfte seine Reaktionszeit verlängert gewesen sein. Die Beschuldigte dürfte die Geschwindigkeit angepasst haben.