Der geschädigten Person könne im Adhäsionsprozess in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Im Normalfall könnten der Schadenersatz und die -5- Genugtuung leicht belegt werden. Dass die Beschuldigte anwaltlich vertreten sei, mache keine unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers notwendig, da für beide Parteien unterschiedliche Voraussetzungen für deren Gewährung bestünden.