Da von keiner fahrlässigen schweren Körperverletzung ausgegangen werden könne und hinsichtlich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung kein Strafantrag vorliege, stünden nur Bagatelldelikte im Raum. Selbst wenn vorliegend eine fahrlässige (schwere) Körperverletzung gegeben wäre, drohe der Beschuldigten aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände eine Sanktion, die an bzw. unwesentlich über der Bagatellgrenze von Art. 132 Abs. 3 StGB liege. Der geschädigten Person könne im Adhäsionsprozess in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen.