2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten machte in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dem Austrittsbericht des Kantonsspitals U._____ vom 7. November 2022 sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Lebensgefahr befunden habe. Auch bleibende kognitive Einschränkungen gingen daraus nicht hervor. Selbst wenn man davon ausgehen würde, seien diese unfallfremd. Der medizinische Vorzustand (u.a. Drogenabhängigkeit) des Beschwerdeführers sei schlecht gewesen. Da von keiner fahrlässigen schweren Körperverletzung ausgegangen werden könne und hinsichtlich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung kein Strafantrag vorliege, stünden nur Bagatelldelikte im Raum.