Da die Beschuldigte den Sachverhalt nicht anerkannt habe, sei der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen gezwungen gewesen, sich am Strafverfahren zu beteiligen. Überdies habe die Beschuldigte einen Rechtsbeistand beigezogen. Aufgrund des Anspruchs auf ein faires Verfahren, sei dem Beschwerdeführer ebenfalls ein Rechtsbeistand zuzugestehen.