Dass der Beschwerdeführer über keine Rechtskenntnisse verfüge und gesundheitlich angeschlagen sei, lasse die unentgeltliche Verbeiständung nicht als notwendig erscheinen, ansonsten diese in praktisch jedem Strafverfahren geboten wäre. Die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers erscheine nicht notwendig. Das Gesuch vom 10. November 2023 sei daher hinsichtlich des Antrags auf Einsetzung von Advokat Daniel Tschopp als unentgeltlicher Vertreter des Beschwerdeführers abzuweisen. -4-