2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bejahte mit Verfügung vom 11. Januar 2024 die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und die Nichtaussichtslosigkeit seiner Zivil- und Strafklage. In der Folge befreite sie ihn von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO. Damit ist einzig strittig, ob der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands angewiesen ist.