" 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2024 teilweise aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 136 StPO die unentgeltliche Rechtspflege zur Wahrung seiner Interessen als Privatklägerschaft zu gewähren. -3- 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."