Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.25 (STA.2022.3772) Art. 95 Entscheid vom 25. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Tschopp, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar gegenstand 2024 betreffend unentgeltliche Rechtspflege in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 27. September 2022 ereignete sich in S._____ zwischen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._____ (nachfolgend: Beschul- digte) ein Verkehrsunfall. Dabei stiess die Beschuldigte in einem Personen- wagen mit dem Beschwerdeführer auf einem Elektroroller zusammen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eröffnete gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung u.a. wegen Führens eines motorlosen Fahrzeu- ges unter Betäubungsmitteleinfluss, evtl. Führens eines nicht betriebssi- cheren Fahrzeugs und gegen die Beschuldigte wegen Missachtung des Rechtsvortritts, evtl. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. 1.2. Der Beschwerdeführer konstituierte sich im Strafverfahren gegen die Be- schuldigte als Privatkläger und beantragte mit Gesuch vom 10. November 2023 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsanwalt Daniel Tschopp, Basel, als sein unentgeltlicher Rechts- vertreter. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 11. Januar 2024 wie folgt: " 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 10. November 2023 wird der Gesuchsteller von Vorschuss- und Sicherheitsleistung sowie von den Ver- fahrenskosten befreit. Das Gesuch um Einsetzung von Advokat Daniel Tschopp als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird demgegenüber abgewie- sen. 2. Die Zustellung erfolgt an den Rechtsvertreter." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 15. Januar 2024 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer am 24. Januar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: " 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Ja- nuar 2024 teilweise aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer im vor- liegenden Fall gestützt auf Art. 136 StPO die unentgeltliche Rechtspflege zur Wahrung seiner Interessen als Privatklägerschaft zu gewähren. -3- 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vor- liegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind ge- mäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vor- liegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO beste- hen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bejahte mit Verfügung vom 11. Januar 2024 die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und die Nichtaussichtslosigkeit seiner Zivil- und Strafklage. In der Folge befreite sie ihn von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrens- kosten gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO. Damit ist einzig strittig, ob der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands angewiesen ist. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung fest, sie führe eine Strafuntersuchung gegen die Be- schuldigte wegen Missachtung des Rechtsvortritts sowie mangelnder Auf- merksamkeit. Es handle sich somit um Bagatelldelikte. Des Weiteren biete der vorliegende Fall weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Dies werde im Gesuch vom 10. November 2023 auch nicht vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer über keine Rechtskennt- nisse verfüge und gesundheitlich angeschlagen sei, lasse die unentgeltli- che Verbeiständung nicht als notwendig erscheinen, ansonsten diese in praktisch jedem Strafverfahren geboten wäre. Die Bestellung eines Rechts- beistands zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers erscheine nicht notwendig. Das Gesuch vom 10. November 2023 sei daher hinsichtlich des Antrags auf Einsetzung von Advokat Daniel Tschopp als unentgeltlicher Vertreter des Beschwerdeführers abzuweisen. -4- 2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, er habe aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten eine schwere Körperverletzung erlitten. Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals U._____ vom 7. Novem- ber 2022 lasse sich die Diagnose eines schweren Schädel-Hirn-Traumas entnehmen. Hierbei handle es sich um eine potenziell äusserst schwere Verletzung, wobei auch Hirnblutungen sowie eine Shearing Injurys Grad III festgestellt worden seien. Er habe in der Folge längere Zeit im Koma gele- gen. Fahrlässige schwere Körperverletzungen seien von Amtes wegen zu verfolgen. Der Beschwerdeführer habe erst am 12. Dezember 2023 zur Sa- che befragt und mit dem vollständigen Sachverhalt konfrontiert werden können. In diesem Rahmen sei ihm eine dreimonatige Frist zur Strafan- zeige eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer habe noch die Möglich- keit, eine Anzeige wegen einfacher Körperverletzung einzureichen. Die ent- sprechenden Abklärungen (IRM-Gutachten, Rücksprache beim REHAB T. _____) seien von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vorzuneh- men. Die Bestellung eines Rechtsbeistands sei zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig. Aufgrund der erlittenen und vorbeste- henden schweren gesundheitlichen Einschränkungen auf kognitiver Ebene sei er nicht in der Lage, seine Interessen angemessen zu vertreten. Wegen seiner Hilflosigkeit sei mit Entscheid vom 22. November 2022 durch das Bezirksgericht Bremgarten eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkom- mens- und Vermögensverwaltung angeordnet worden. Da die Beschuldigte den Sachverhalt nicht anerkannt habe, sei der Beschwerdeführer zur Wah- rung seiner Interessen gezwungen gewesen, sich am Strafverfahren zu be- teiligen. Überdies habe die Beschuldigte einen Rechtsbeistand beigezo- gen. Aufgrund des Anspruchs auf ein faires Verfahren, sei dem Beschwer- deführer ebenfalls ein Rechtsbeistand zuzugestehen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten machte in ihrer Beschwerdeant- wort geltend, dem Austrittsbericht des Kantonsspitals U._____ vom 7. No- vember 2022 sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Lebensgefahr befunden habe. Auch bleibende kognitive Einschränkungen gingen daraus nicht hervor. Selbst wenn man davon ausgehen würde, seien diese unfallfremd. Der medizinische Vorzustand (u.a. Drogenabhän- gigkeit) des Beschwerdeführers sei schlecht gewesen. Da von keiner fahr- lässigen schweren Körperverletzung ausgegangen werden könne und hin- sichtlich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung kein Strafantrag vor- liege, stünden nur Bagatelldelikte im Raum. Selbst wenn vorliegend eine fahrlässige (schwere) Körperverletzung gegeben wäre, drohe der Beschul- digten aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände eine Sanktion, die an bzw. unwesentlich über der Bagatellgrenze von Art. 132 Abs. 3 StGB liege. Der geschädigten Person könne im Adhäsionsprozess in der Regel zuge- mutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertre- tung geltend zu machen. Im Normalfall könnten der Schadenersatz und die -5- Genugtuung leicht belegt werden. Dass die Beschuldigte anwaltlich vertre- ten sei, mache keine unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdefüh- rers notwendig, da für beide Parteien unterschiedliche Voraussetzungen für deren Gewährung bestünden. 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a) bzw. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aus- sichtslos erscheint (lit. b). 3.1.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessfüh- rung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf un- entgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert sodann die Vo- raussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechts- pflege im Strafprozess gewährt wird. Demnach kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft (oder des Opfers) notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Ver- beiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Ge- schädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldig- ten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungs- fragen zu stellen. Durchschnittsbürgerinnen und -bürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung den- noch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls be- rücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf dem Spiel stehenden Interessen, die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprach- kenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2 m.w.H.). -6- 3.2. 3.2.1. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet der Verkehrsunfall vom 27. September 2022. Die Beschuldigte in einem Personenwagen stiess mit dem Beschwerdeführer auf einem Elektroroller zusammen. Dem Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 15. No- vember 2022 lässt sich entnehmen, dass die Untersuchung der Blut- und Urinprobe des Beschwerdeführers vom 27. September 2022 u.a. hinsicht- lich Kokains und Morphins positiv ausgefallen ist (act. 113 ff.). Laut der Kantonspolizei Aargau im Rapport vom 30. September 2022 bestünden Hinweise darauf, dass die Geschwindigkeitsdrosselung beim Elektroroller manipuliert worden sei. Ferner habe dieser zum Unfallzeitpunkt vorne über keine Bremsen verfügt. Hinten seien die Bremsklötze abgenutzt gewesen und hätten keine Bremswirkung mehr erzielt (act. 13). Gemäss der Kan- tonspolizei Aargau im Rapport vom 13. März 2023 dürfte das Verschulden am Verkehrsunfall beim Beschwerdeführer und der Beschuldigten liegen. Der Beschwerdeführer dürfte die Geschwindigkeit kurz vor der Kreuzung nicht angepasst haben und aufgrund der fehlenden Bremskraft auf beiden Bremsen mit dem Personenwagen der Beschuldigten kollidiert sein. Auf- grund des Einflusses von Betäubungsmitteln dürfte seine Reaktionszeit verlängert gewesen sein. Die Beschuldigte dürfte die Geschwindigkeit an- gepasst haben. Den örtlichen Umständen entsprechend hätte sie jedoch stärker abbremsen müssen, um den schnell heranfahrenden Beschwerde- führer sehen zu können und genügend Zeit zum Bremsen zu haben (act. 84 f.). 3.2.2. Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom 27. September 2022 laut dem Austrittsbericht der Interdisziplinären Intensivstation des Kantonsspitals U._____ vom 7. November 2022 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma (Be- schwerdebeilage [BB] 3), welches eine Frühneurorehabilitation in der Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegiologie, REHAB, T. _____, notwendig machte (act. 47). Laut eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer sechs Monate lang im Koma gelegen (Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 12. Dezember 2023, Frage 18) und leide er nach wie vor an einer Armparese (Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantons- polizei Aargau vom 12. Dezember 2023, Frage 61; BB 3, S. 7). Eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB kann daher klarer- weise nicht ausgeschlossen werden. Das Bezirksgericht Bremgarten ordnete am 22. November 2022 eine Ver- tretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 und 395 ZGB für den Beschwerdeführer an. Deren Zweck war, eine geeignete Wohnsituation/Unterkunft bzw. eine hinreichende medizini- sche Betreuung sicherzustellen, sein gesundheitliches Wohl zu fördern -7- sowie seine administrativen und finanziellen Belange zu besorgen (act. 48 ff.). Diese besteht weiterhin (Protokoll der Einvernahme des Beschwerde- führers durch die Kantonspolizei Aargau zu den persönlichen Verhältnissen vom 12. Dezember 2023, Frage 50), was ebenfalls für eine erhebliche kör- perliche bzw. psychische Einschränkung spricht. Dem Austrittsbericht der Interdisziplinären Intensivstation des Kantonsspi- tals U._____ vom 7. November 2022 lassen sich zudem u.a. psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom) sowie durch Alkohol (schädlicher Gebrauch) entnehmen (BB 3, S. 3). Ausweislich des Berichts der Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegio- logie, REHAB, T._____, vom 8. Dezember 2022 bestehen beim Beschwer- deführer ausgeprägte neuropsychologische Beeinträchtigungen (act. 47). Ob diese unfallkausal sind oder nicht, ist entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hinsichtlich der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung nicht von Relevanz. Die neuropsychologischen Beeinträchtigungen (insbesondere Gedächtnis- probleme) waren auch anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 12. Dezember 2023 zu seinen per- sönlichen Verhältnissen deutlich. Dort sagte der Beschwerdeführer aus, er sei Elektrotechniker HTL, dies sei nicht seine einzige Lehre, er habe aber alles vergessen. Er habe mehrere Lehren absolviert. Beim Anschauen sei- nes Lebenslaufs sei er fast aus den Socken gefallen, weil er das alles nicht mehr wisse. Auch an Weiterbildungen könne er sich nicht mehr erinnern, habe aber solche absolviert (ebenda, Fragen 12, 13 und 14). Er habe früher als Servicetechniker bei der C. _____, V._____, gearbeitet. Zurzeit sei er nicht erwerbstätig. Er beziehe Leistungen der Invalidenversicherung, seit er verbeiständet sei, bekomme er aber kein Geld mehr. Er lebe aus dem Abfall. Seine Miete belaufe sich auf Fr. 700.00 pro Monat exkl. Nebenkos- ten. Er wisse aber nichts Genaues. Seit er einen Beistand habe, bekomme er keine Informationen. Dieser sei ihm aufgezwungen worden und sei un- nötig. Ob er Schulden habe, wisse er nicht. Seit er den Beistand habe, habe er welche. Zuvor habe er nie Betreibungen gehabt. Ob er feste finanzielle Verpflichtungen habe, wisse er nicht, da er nicht wisse, was sie ihm sonst noch alles nehmen würden. Ob er polizeiliche Vorgänge habe, wisse er nicht mehr (ebenda, Frage 15, 16, 18, 29, 34, 35, 39, 40). Auch an der delegierten Einvernahme zur Sache durch die Kantonspolizei Aargau vom 12. Dezember 2023 waren die kognitiven Probleme des Beschwerdefüh- rers zu erkennen. Er gab an, er könne keine genauen Angaben zum Unfall machen. Er habe mit Ausnahme eines Albtraums keine grossen Erinnerun- gen an jenen Tag. Seine Orientierung sei jetzt weg. Alles sei aus seiner Erinnerung gelöscht worden, seine Jugend, seine Lehre. Beim Unfall seien zwei faustgrosse Hirnmassen abgestorben. Er sei einseitig gelähmt und -8- könne kein Schritttempo mehr halten. Es "lege ihn um", er habe Zitteran- fälle oder verliere die Orientierung (ebenda, Frage 18, 19, 20, 27, 30, 61). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner psychischen Einschränkung of- fenbar bereits nicht in der Lage, sich im Alltag alleine zurecht zu finden 3.2.3. 3.2.3.1. Nicht von Belang ist zunächst, dass der Beschuldigten selbst dann, wenn die Verletzungen des Beschwerdeführers als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB qualifiziert würden, lediglich eine Sanktion drohen soll, welche an bzw. unwesentlich über der Bagatellgrenze liegen wird (Beschwerdeant- wort, S. 3), geht es doch nicht um die Verteidigung der Beschuldigten. Dass deswegen etwaige Zivilansprüche des Beschwerdeführers als aussichtslos erscheinen, bringt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten jedenfalls nicht vor und hiervon ist auch nicht auszugehen. 3.2.3.2. In rechtlicher Hinsicht ist gemäss Rechtsprechung dann von einem kom- plexen Fall auszugehen, der einen unentgeltlichen Rechtsbeistand als not- wendig erscheinen lässt, wenn er heikle Rechtsfragen wie beispielsweise die Frage der Handlungspflicht des Spitalpersonals zur Verhinderung eines Suizids aufwirft. Als komplex stufte das Bundesgericht sodann den Fall ei- nes Arztes ein, der von einem jugendlichen Patienten der sexuellen Hand- lungen beschuldigt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.3.2 m.w.H.). Vorliegend erweist sich bereits der zu würdigende Sachverhalt als komplex. Das Verschulden der Beschuldigten wegen Missachtung des Rechtsvor- tritts erscheint nämlich nur auf den ersten Blick klar zu sein. Die Beschul- digte bestreitet, den Beschwerdeführer übersehen und ihm den Vortritt ge- nommen zu haben, weil er aus dem "Nichts" gekommen sei (act. 100, 102, 103). Der Beschwerdeführer führte demgegenüber anlässlich der delegier- ten Einvernahme zur Sache durch die Kantonspolizei Aargau vom 12. De- zember 2023 aus, er sei mit Schritttempo unterwegs gewesen (ebenda, Frage 28), was gestützt auf die Videoaufnahme allerdings fraglich er- scheint. Gestützt auf diese Sachlage werden sich – entgegen der Auffas- sung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten – sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht heikle Fragen stellen. Denn sollte es sich so ver- halten haben, dass sich die Beschuldigte tatsächlich in merkbar herabge- setztem Tempo sozusagen in die Kreuzung hineingetastet hatte, um von rechts kommenden Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren, wird die Frage nach der unfallkausalen Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten einer vertieften Abklärung bedürfen. Hierfür braucht es nebst der genauen Ana- lyse des Video- und Bildmaterials (act. 86, 88 ff.) fundierte Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie der bundesgerichtlichen -9- Rechtsprechung. Dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen ohne rechtlichen Beistand in der Lage sein wird, seine straf- (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) sowie zivilrechtlichen Ansprüchen rechtsgenüglich dar- zulegen, ist nahezu auszuschliessen. 3.3. Zusammenfassend erreicht der vorliegende Fall einen Schwierigkeitsgrad, der mit den oben genannten Fällen vergleichbar ist und der einen unent- geltlichen Rechtsbeistand aufgrund der Komplexität des Falles und der Un- beholfenheit des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lässt. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands somit zu Unrecht abgewiesen, weshalb die gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2024 gerichtete Beschwerde gutzuheissen ist. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskos- ten ist damit gegenstandslos. 4.2. Das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich Einsetzung von Rechts- anwalt Daniel Tschopp als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist gutzuheis- sen. Der Beschwerdeführer ist weiterhin mittellos. Seine Begehren waren nicht aussichtslos und er war auf die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Rechte aufgrund der Komplexität des Falles und seiner Unbeholfenheit auch im Beschwerdeverfahren angewiesen. 4.3. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerde- verfahren auszurichtende Entschädigung ist erst am Ende des Verfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2024 aufgehoben und wird dem Be- schwerdeführer in der Strafsache gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Tschopp, Basel, - 10 - als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung ab 10. November 2023 ge- währt. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. 3.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege be- treffend die Verfahrenskosten wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben. 3.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Daniel Tschopp, Basel, als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 25. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus