4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. August 2024 ersatzlos aufgehoben. Allfällige bereits mittels -5- DNA-Profil erhobene Daten des Beschwerdeführers sind zu löschen und allenfalls noch vorhandene WSA-Proben zu vernichten.