Es wird somit dem Sachgericht obliegen, im Falle einer Verurteilung die Eignung und Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers anhand der von der Staatsanwaltschaft Baden ins Feld geführten Argumente zu beurteilen. Eine vorzeitige Anordnung durch die Staatsanwaltschaft im Sinne einer präventiv auf das Verhalten des Beschwerdeführers wirkenden Massnahme, wie die Staatsanwaltschaft Baden dies in der angefochtenen Verfügung beabsichtigt, ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sie ausser Betracht fällt. 3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.