2.2.2. Unter Verweis auf die Ausführungen in E. 2.1 ist festzuhalten, dass die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils zum von der Staatsanwaltschaft Baden beabsichtigten Zweck – nämlich zur Aufklärung möglicher zukünftiger Delikte – gemäss Art. 257 StPO in die Zuständigkeit des urteilenden Sachgerichts fällt. Es wird somit dem Sachgericht obliegen, im Falle einer Verurteilung die Eignung und Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers anhand der von der Staatsanwaltschaft Baden ins Feld geführten Argumente zu beurteilen.