Staatsanwaltschaft Baden zu Recht nicht geltend gemacht, zumal dies zur weiteren Erforschung der im Raum stehenden Delikte der Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen von vornherein ungeeignet sein dürfte. Konkrete Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer mutmasslich weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte, zu deren Aufklärung sich die Erstellung eines DNA- Profils aufdrängte, werden von der Staatsanwaltschaft Baden ebenfalls nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Folglich fällt sowohl eine Anordnung gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO als auch gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO ausser Betracht.