So kann gemäss Art. 257 StPO das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. 2.2. 2.2.1. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zur Aufklärung der dem Strafverfahren zugrundeliegenden Anlasstaten wird von der -4-