Der Gesetzgeber will den Anwendungsbereich damit auf jene Fälle beschränken, in denen das DNA-Profil der Aufklärung der dem laufenden Verfahren zugrundeliegenden Anlasstat dient oder in denen es darum geht, von der beschuldigten Person bereits begangene Delikte aufzuklären. Die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils als rein präventive Massnahme soll nach neuem Recht nicht während, sondern am Ende der Untersuchung getroffen werden, da die Anordnung in solchen Fällen nicht an einen Verdacht, sondern an eine Prognose anknüpft (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [BBl 2019 6754];