Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Der Gesetzgeber will den Anwendungsbereich damit auf jene Fälle beschränken, in denen das DNA-Profil der Aufklärung der dem laufenden Verfahren zugrundeliegenden Anlasstat dient oder in denen es darum geht, von der beschuldigten Person bereits begangene Delikte aufzuklären.