3. Sollte das DNA-Profil bereits erstellt worden sein, sei die Kantonspolizei Aargau anzuweisen, dieses umgehend zu löschen und den Wangenschleimhautabstrich vom 1. August 2024 zu vernichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 9. September 2024 auf eine Beschwerdeantwort. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: