" 1. Die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. August 2024 sei aufzuheben und auf die Auswertung des Wangenschleimhautabstriches des Beschwerdeführers vom 1. August 2024 sei zu verzichten resp. es sei daraus kein DNA-Profil zu erstellen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kantonspolizei Aargau als Beauftragte sei anzuweisen, mit der Erstellung eines DNA-Profils resp. mit der Einspeisung desselben in die DNA-Daten- bank bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids zuzuwarten.