Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.259 (STA.2024.3483) Art. 297 Entscheid vom 26. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 22. August 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung zum Nachteil seiner Ehefrau, Tätlichkeiten zum Nachteil von Kindern und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. 2. 2.1. Am 22. August 2024 erliess die zu jenem Zeitpunkt verfahrensführende Staatsanwaltschaft Baden die folgende Verfügung: " Es ist betreffend die beschuldigte Person ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils vom entnommenen WSA in Auftrag zu geben." 2.2. Am 28. August 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren gegen den Beschwerdeführer. 3. 3.1. Gegen die ihm am 23. August 2024 zugestellte Verfügung der Staatsan- waltschaft Baden erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Sep- tember 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. August 2024 sei aufzuheben und auf die Auswertung des Wangenschleimhautabstriches des Beschwerdeführers vom 1. August 2024 sei zu verzichten resp. es sei daraus kein DNA-Profil zu erstellen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kan- tonspolizei Aargau als Beauftragte sei anzuweisen, mit der Erstellung ei- nes DNA-Profils resp. mit der Einspeisung desselben in die DNA-Daten- bank bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids zu- zuwarten. 3. Sollte das DNA-Profil bereits erstellt worden sein, sei die Kantonspolizei Aargau anzuweisen, dieses umgehend zu löschen und den Wangen- schleimhautabstrich vom 1. August 2024 zu vernichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 9. September 2024 auf eine Beschwerdeantwort. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Gemäss der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen, revidierten Fassung des Art. 255 StPO kann zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Der Gesetzgeber will den Anwendungsbe- reich damit auf jene Fälle beschränken, in denen das DNA-Profil der Auf- klärung der dem laufenden Verfahren zugrundeliegenden Anlasstat dient oder in denen es darum geht, von der beschuldigten Person bereits began- gene Delikte aufzuklären. Die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils als rein präventive Massnahme soll nach neuem Recht nicht während, son- dern am Ende der Untersuchung getroffen werden, da die Anordnung in solchen Fällen nicht an einen Verdacht, sondern an eine Prognose an- knüpft (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [BBl 2019 6754]; WOHLERS, Revision DNA-Analyse, in: Die revidierte Strafprozessordnung, 2023, Rz. 5.28). So kann gemäss Art. 257 StPO das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbre- chens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzuneh- men ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. 2.2. 2.2.1. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zur Aufklärung der dem Strafverfahren zugrundeliegenden Anlasstaten wird von der -4- Staatsanwaltschaft Baden zu Recht nicht geltend gemacht, zumal dies zur weiteren Erforschung der im Raum stehenden Delikte der Drohung, Be- schimpfung, Tätlichkeiten und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen von vornherein ungeeignet sein dürfte. Konkrete Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer mutmasslich weitere Verbrechen oder Vergehen be- gangen haben könnte, zu deren Aufklärung sich die Erstellung eines DNA- Profils aufdrängte, werden von der Staatsanwaltschaft Baden ebenfalls nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Folglich fällt sowohl eine Anordnung gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO als auch gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO ausser Betracht. 2.2.2. Unter Verweis auf die Ausführungen in E. 2.1 ist festzuhalten, dass die An- ordnung der Erstellung eines DNA-Profils zum von der Staatsanwaltschaft Baden beabsichtigten Zweck – nämlich zur Aufklärung möglicher zukünfti- ger Delikte – gemäss Art. 257 StPO in die Zuständigkeit des urteilenden Sachgerichts fällt. Es wird somit dem Sachgericht obliegen, im Falle einer Verurteilung die Eignung und Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers anhand der von der Staatsanwalt- schaft Baden ins Feld geführten Argumente zu beurteilen. Eine vorzeitige Anordnung durch die Staatsanwaltschaft im Sinne einer präventiv auf das Verhalten des Beschwerdeführers wirkenden Massnahme, wie die Staats- anwaltschaft Baden dies in der angefochtenen Verfügung beabsichtigt, ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sie ausser Betracht fällt. 3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz fest- zulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. August 2024 ersatzlos aufgehoben. Allfällige bereits mittels -5- DNA-Profil erhobene Daten des Beschwerdeführers sind zu löschen und allenfalls noch vorhandene WSA-Proben zu vernichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch