Da auch die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgeht, ist es ihr vorliegend nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (vgl. dazu oben, E. 3.1). Ein (in dubio zu erfolgender) Freispruch der (noch) unbekannten Täterschaft vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung erscheint nach dem heutigen Ermittlungsstand jedenfalls nicht wahrscheinlich. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO sind gestützt auf die staatsanwaltschaftliche Begründung beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung nicht erfüllt. Die angefochtene Ein-