3.7. Insgesamt ist eine Sorgfaltspflichtverletzung in Bezug auf die Installation und Kennzeichnung des fraglichen (Wasser-)Schlauches derzeit nicht ausgeschlossen. Die Frage des Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung bedarf nach dem Gesagten weiterer Abklärungen zum Sachverhalt und einer eingehenden rechtlichen Prüfung. Da auch die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgeht, ist es ihr vorliegend nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (vgl. dazu oben, E. 3.1).