In Bezug auf die Kennzeichnung stehen sich vorliegend gegensätzliche Schilderungen der Betroffenen gegenüber, wobei mit Frau D._____ von der B._____ GmbH noch keine StPO-konforme Einvernahme durchgeführt worden ist, weshalb verwertbare Aussagen gar nicht vorliegen. Entgegen ihren Versprechungen hat sie sich nicht mehr bei der Polizei gemeldet. - 10 - Demgegenüber nannte der Beschwerdeführer den Zeugen E._____, welcher "dort" die Schreinerei habe und bescheinigen könne, dass der Schlauch am Tag nach dem Unfall noch genau gleich (ungekennzeichnet) dort gewesen sei.