Dabei steht die Sicherung bzw. Kennzeichnung des Wasserschlauchs als Gefahrenquelle im Vordergrund, zumal dieser gemäss Schilderung des Beschwerdeführers offenbar derart über die Strasse gelegt worden ist, dass eine Umfahrung nicht möglich war. Bereits eine gut sichtbare Überfahrhilfe (sog. Schlauchbrücke) hätte beispielsweise die Erkennbarkeit und Überfahrbarkeit des Wasserschlauchs erheblich erhöht, womit es höchstwahrscheinlich nicht zum Sturz gekommen wäre.