3.6. In rechtlicher Hinsicht ist derzeit nicht auszuschliessen, dass der dunkle, über die asphaltierte Quartierstrasse gelegte Schlauch nicht zuletzt angesichts der regnerischen und bedeckten bzw. nebligen Verhältnisse ein Verkehrshindernis i.S.v. Art. 4 SVG darstellte, welches eine Kennzeichnungspflicht erforderte. Es wird zu prüfen sein, ob und welche Massnahmen zur Unfallverhinderung hätten getroffen werden müssen. Dabei steht die Sicherung bzw. Kennzeichnung des Wasserschlauchs als Gefahrenquelle im Vordergrund, zumal dieser gemäss Schilderung des Beschwerdeführers offenbar derart über die Strasse gelegt worden ist, dass eine Umfahrung nicht möglich war.