Die Pflicht zur ausreichenden Kennzeichnung von Verkehrshindernissen ist Ausfluss des allgemeinen Gefahrensatzes, wonach derjenige, der einen Zustand schafft, aus dem angesichts der erkennbaren, konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte, alle geeigneten und zumutbaren Massnahmen treffen muss, um zu verhindern, dass jemand zu Schaden kommt. Eine Kennzeichnung gilt dann als ausreichend, wenn sie geeignet ist, die durch das Verkehrshindernis für die Verkehrsteilnehmer geschaffene Gefahr auszugleichen. Adressaten der Kennzeichnungspflicht sind alle Personen, die für das geschaffene Verkehrshindernis verantwortlich sind (WALDMANN/KRAEMER, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 4 SVG).