3.5. Für Gefahren, die von Verkehrshindernissen i.S.v. Art. 4 SVG ausgehen, besteht eine Kennzeichnungspflicht (BERNHARD WALDMANN/RAPHAEL KRAEMER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 13 zu Art. 5 SVG; zum Begriff der Verkehrshindernisse vgl. WALDMANN/KRAEMER, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 4 SVG). Die Pflicht zur ausreichenden Kennzeichnung von Verkehrshindernissen ist Ausfluss des allgemeinen Gefahrensatzes, wonach derjenige, der einen Zustand schafft, aus dem angesichts der erkennbaren, konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte, alle geeigneten und zumutbaren Massnahmen treffen muss, um zu verhindern, dass jemand zu Schaden kommt.