Dass ein Radfahrer über einen auf der Strasse verlegten Schlauch stürzt, ist nicht derart ungewöhnlich, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden müsste. Die diesbezüglichen Vorbringen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in ihrer Einstellungsverfügung und Beschwerdeantwort sind nicht geeignet, eine Sorgfaltspflichtverletzung in -8- Zusammenhang mit dem über die Strasse verlegten Schlauch auszuschliessen und erweisen sich folglich als unbeachtlich.