Angesichts des festgestellten fehlenden Strafbedürfnisses (vgl. Randtitel zu Art. 52 StGB) wiegt der geringfügige Schuldverdacht des Beschwerdeführers (vgl. zur hypothetischen Schuldbeurteilung FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 52 StGB) nicht derart schwer, dass er als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das potentiell vorschriftswidrige Nichtanbringen einer hinreichenden Signalisierung oder einer Schlauchbrücke – in den Hintergrund drängen würde.