3.3. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs wurde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 und 54 StGB nicht an Hand genommen. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Schuld und Tatfolgen geringfügig seien und der Beschwerdeführer durch den Selbstunfall selbst verletzt worden sei, so dass eine Bestrafung unangemessen sei. Auf eine Strafverfolgung könne aufgrund der Umstände verzichtet werden.