Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 140 II 7 E. 3.4 und BGE 135 IV 56 E. 2.1).