Die Aussage der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sei daher so zu verstehen, dass kein weiterer Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht habe und nicht dass er aus heiterem Himmel quasi grundlos gestürzt sei. Bezüglich der Signalisation sei lediglich Frau D._____, welche im Büro der Firma tätig sei, befragt worden. Ihre Aussage sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Zudem habe sie sich entgegen ihren Versprechungen auch nicht mehr bei der Polizei gemeldet. Es sei diesbezüglich auch auf die entsprechenden Feststellungen des Suva-Regressdienstes hinzuweisen. Dass sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg damit begnüge, -6-