2.4. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg indirekt behaupte, dass der Beschwerdeführer ohne ein Hinzutun gestürzt sei. Dies werde bestritten. Er habe von Anfang an angegeben, dass er aufgrund eines nicht signalisierten Schlauches gestürzt sei. Dieser nicht signalisierte Schlauch habe dann ja auch noch am Unfallort gelegen, als die Polizei einen Augenschein genommen habe. Die Aussage der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sei daher so zu verstehen, dass kein weiterer Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht habe und nicht dass er aus heiterem Himmel quasi grundlos gestürzt sei.