Beweismitteln aussichtslose Untersuchungen zu führen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe schliesslich nicht ausgeführt, dass eine klare Straflosigkeit vorliege. Zentral sei die Beweislage, gemäss welcher ein strafbares Handeln nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Zudem könne nicht belegt werden, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner eigenen Unaufmerksamkeit zu Fall gekommen sei, mithin eine fehlende Signalisation gar nicht kausal für den Sturz gewesen wäre. Entsprechend sei ein Freispruch als wahrscheinlicher anzusehen und ein Gerichtsverfahren erscheine als aussichtslos, weshalb das Verfahren einzustellen gewesen sei.