__ GmbH im relevanten Zeitpunkt eine entsprechende Signalisation bestanden habe, liege eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Polizeibericht vom 30. Juni 2023 die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber ausgeführt habe, selbst zu Fall gekommen zu sein. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Befragung sämtlicher Mitarbeiter zu einem anderen Ergebnis führen würde. Die Strafverfolgungsbehörde solle nicht gehalten sein, bei fehlenden Beweismitteln aussichtslose Untersuchungen zu führen.