2.3. Mit Beschwerdeantwort entgegnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg, es sei eine reine Interpretation des Beschwerdeführers, wonach aus dem Polizeibericht hervorgehe, dass der Schlauch nicht signalisiert gewesen sei. Der Polizeibericht enthalte keine Angaben betreffend eine mögliche Signalisation. Da gemäss der Firma B._____ GmbH im relevanten Zeitpunkt eine entsprechende Signalisation bestanden habe, liege eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor.