2.2. Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, dass der Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg habe den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt. Ein Mitarbeiter der Firma B._____ GmbH (unbekannter Täter, Beschuldigter) habe seine Sorgfaltspflichten gemäss § 32 Abs. 1 StVO in grobem Masse verletzt, indem er sorgfaltswidrig unterlassen habe, den von ihm über die Strasse verlegten Schlauch mittels der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu sichern. Es bestehe keine klare Straflosigkeit.