Die Sach- und Beweislage entspreche einer "Aussagen gegen Aussage"-Situation. Unter Würdigung aller Umstände könne ein strafbares Handeln nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Es könne schlicht nicht nachgewiesen werden, dass der Schlauch nicht markiert gewesen sei und überdies könne nicht belegt werden, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner eigenen Unaufmerksamkeit zu Fall gekommen sei, mithin eine fehlende Signalisation gar nicht kausal für den Sturz gewesen wäre. Aufgrund dieser Umstände sei das Verfahren gegen die unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.