Die in sachverhaltlicher Hinsicht umstrittenen Punkte liessen sich im Rahmen weiterer Ermittlungen unter anderem wegen fehlender Zeugen nicht klären. Die Indizien für eine begangene Sorgfaltspflichtsverletzung im Zusammenhang mit einer unterlassenen Markierung ergäben sich einzig aus den subjektiven Feststellungen und Behauptungen des Beschwerdeführers. Es stelle sich überdies die Frage, ob aufgrund des Umstands, dass der Schlauch gemäss Polizeirapport gut sichtbar gewesen sei, eine hypothetische Kausalität zwischen der möglicherweise unterlassenen Signalisation und dem Sturz gegeben sei. Die Sach- und Beweislage entspreche einer "Aussagen gegen Aussage"-Situation.