" 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg betreffend die Strafsache gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen (Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 StGB) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, das Strafverfahren fortzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse."