Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung des Strafverfahrens gegen die unbekannte Täterschaft. Beide Verfügungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wurden am 19. August 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 22. August 2024 zugestellte Einstellungsverfügung im Verfahren gegen die unbekannte Täterschaft erhob A._____ mit Eingabe vom 28. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: