Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.258 (STA.2023.2354) Art. 369 Entscheid vom 12. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Brunner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 14. August 2024 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 20. April 2023 war A._____ um ca. 10.57 Uhr mit dem E-Bike auf der Q-Strasse in R._____ unterwegs, als er auf Höhe der Liegenschaft I über einen Wasserschlauch fuhr und stürzte. Er erlitt dabei diverse Verletzun- gen. Am 21. Juni 2023 stellte A._____ Strafantrag gegen die unbekannte Täterschaft, welche den Schlauch ohne Markierung verlegt habe. Anläss- lich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2023 beantragte er zudem Schadenersatz. 2. Am 14. August 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 52 und 54 StGB die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen A._____. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung des Strafverfahrens gegen die unbekannte Täterschaft. Beide Verfügungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wur- den am 19. August 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 22. August 2024 zugestellte Einstellungsverfügung im Verfahren gegen die unbekannte Täterschaft erhob A._____ mit Eingabe vom 28. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg betreffend die Strafsache gegen unbekannte Täterschaft wegen fahr- lässiger Körperverletzung durch Unterlassen (Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 StGB) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflich- ten, das Strafverfahren fortzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse." 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 5. September 2024 (zugestellt am 9. September 2024) einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 11. September 2024 an die Obergerichtskasse bezahlt. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erstattete am 19. Septem- ber 2024 die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 26. September 2024 Stel- lung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Der Beschwerdeführer konstituierte sich am 21. Juni 2023 als Strafkläger bzw. am 22. August 2023 als Zivilkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO). Damit ist er als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte zur Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 14. August 2024 im Wesentli- chen aus, der Beschwerdeführer sei beim Befahren eines Wasser- schlauchs gestürzt, welcher zuerst parallel am Strassenrand entlang und dann quer über die Strasse verlaufen sei. Gemäss polizeilichen Abklärun- gen habe die Firma B._____ GmbH aus C._____ eine Bewilligung erhalten, an zwei Hydranten für eine Baustelle Wasser zu beziehen. Für das An- schliessen und die Signalisation des Schlauchs sei das genannte Unter- nehmen verantwortlich gewesen. Auf Anfrage bei der Firma B._____ GmbH sei der Schlauch korrekt signalisiert gewesen. Es seien keine Bilder aktenkundig, welche die Unfallstelle beziehungsweise die angetroffene Si- tuation aufzeigten. Auskunftspersonen, welche den Unfall beobachtet -4- hätten, hätten ebenfalls keine ausfindig gemacht werden können. Anzei- chen eines Drittverschuldens seien gemäss der vor Ort ausgerückten Poli- zeipatrouille nicht ersichtlich gewesen. Gemäss Polizeibericht vom 30. Juni 2023 sei der Wasserschlauch trotz seiner mehrheitlich dunklen Farbe aufgrund der Tageszeit gut sichtbar gewesen. Es sei vorliegend um- stritten, ob der Wasserschlauch vorschriftsgemäss signalisiert gewesen sei. Die in sachverhaltlicher Hinsicht umstrittenen Punkte liessen sich im Rahmen weiterer Ermittlungen unter anderem wegen fehlender Zeugen nicht klären. Die Indizien für eine begangene Sorgfaltspflichtsverletzung im Zusammenhang mit einer unterlassenen Markierung ergäben sich einzig aus den subjektiven Feststellungen und Behauptungen des Beschwerde- führers. Es stelle sich überdies die Frage, ob aufgrund des Umstands, dass der Schlauch gemäss Polizeirapport gut sichtbar gewesen sei, eine hypo- thetische Kausalität zwischen der möglicherweise unterlassenen Signalisa- tion und dem Sturz gegeben sei. Die Sach- und Beweislage entspreche einer "Aussagen gegen Aussage"-Situation. Unter Würdigung aller Um- stände könne ein strafbares Handeln nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Es könne schlicht nicht nachgewiesen werden, dass der Schlauch nicht markiert gewesen sei und überdies könne nicht belegt werden, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner eigenen Unaufmerksamkeit zu Fall gekommen sei, mithin eine fehlende Signalisation gar nicht kausal für den Sturz gewesen wäre. Aufgrund dieser Umstände sei das Verfahren ge- gen die unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. 2.2. Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, dass der Sachverhalt unzu- reichend abgeklärt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg habe den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt. Ein Mitarbeiter der Firma B._____ GmbH (unbekann- ter Täter, Beschuldigter) habe seine Sorgfaltspflichten gemäss § 32 Abs. 1 StVO in grobem Masse verletzt, indem er sorgfaltswidrig unterlas- sen habe, den von ihm über die Strasse verlegten Schlauch mittels der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu sichern. Es bestehe keine klare Straflosigkeit. Aus dem Polizeibericht gehe indirekt hervor, dass der Schlauch nicht signalisiert und auch keine Schlauchbrücke angebracht ge- wesen sei. Der unbekannte Täter habe sich damit einer fahrlässigen, schweren (der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfalls lebensge- fährliche Verletzungen erlitten) Körperverletzung durch pflichtwidrige Un- terlassung schuldig gemacht. Gemäss Polizeibericht vom 16. Januar 2024 seien die verantwortlichen Personen der Firma B._____ GmbH offensicht- lich nicht daran interessiert gewesen, an der Klärung des Sachverhalts mit- zuwirken. Es sei stossend, dass sowohl die Polizei als auch die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg die unkooperative Verhaltensweise von Frau D._____ von der Firma B._____ GmbH akzeptiert und die Ermittlun- gen eingestellt habe. Der Sachverhalt könne einfach dadurch geklärt -5- werden, indem von der Firma B._____ GmbH die Arbeitsrapporte sämtli- cher Mitarbeiter einverlangt würden, welche am 20. April 2023 auf der Bau- stelle in R._____ gearbeitet hätten und diese Mitarbeiter seien dann zum Sachverhalt einzuvernehmen. 2.3. Mit Beschwerdeantwort entgegnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg, es sei eine reine Interpretation des Beschwerdeführers, wo- nach aus dem Polizeibericht hervorgehe, dass der Schlauch nicht signali- siert gewesen sei. Der Polizeibericht enthalte keine Angaben betreffend eine mögliche Signalisation. Da gemäss der Firma B._____ GmbH im rele- vanten Zeitpunkt eine entsprechende Signalisation bestanden habe, liege eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Polizeibericht vom 30. Juni 2023 die Le- benspartnerin des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt ausge- führt habe, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber ausgeführt habe, selbst zu Fall gekommen zu sein. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Befragung sämtlicher Mitarbeiter zu einem anderen Ergebnis führen würde. Die Strafverfolgungsbehörde solle nicht gehalten sein, bei fehlenden Be- weismitteln aussichtslose Untersuchungen zu führen. Die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg habe schliesslich nicht ausgeführt, dass eine klare Straflosigkeit vorliege. Zentral sei die Beweislage, gemäss wel- cher ein strafbares Handeln nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Zudem könne nicht belegt werden, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner eigenen Unaufmerksamkeit zu Fall gekommen sei, mithin eine fehlende Signalisation gar nicht kausal für den Sturz gewesen wäre. Entsprechend sei ein Freispruch als wahrscheinlicher anzusehen und ein Gerichtsverfahren erscheine als aussichtslos, weshalb das Verfah- ren einzustellen gewesen sei. 2.4. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg indirekt behaupte, dass der Beschwerdeführer ohne ein Hinzutun gestürzt sei. Dies werde bestritten. Er habe von Anfang an angegeben, dass er aufgrund eines nicht signalisierten Schlauches ge- stürzt sei. Dieser nicht signalisierte Schlauch habe dann ja auch noch am Unfallort gelegen, als die Polizei einen Augenschein genommen habe. Die Aussage der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sei daher so zu ver- stehen, dass kein weiterer Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht habe und nicht dass er aus heiterem Himmel quasi grundlos gestürzt sei. Bezüg- lich der Signalisation sei lediglich Frau D._____, welche im Büro der Firma tätig sei, befragt worden. Ihre Aussage sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Zudem habe sie sich entgegen ihren Versprechungen auch nicht mehr bei der Polizei gemeldet. Es sei diesbezüglich auch auf die entspre- chenden Feststellungen des Suva-Regressdienstes hinzuweisen. Dass sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg damit begnüge, -6- erstaune sehr. Zudem sei notorisch bekannt, dass Auskunftspersonen im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme eher gewillt seien, die Wahrheit zu sagen. Daher sei die Wahrscheinlichkeit, dass aus den Einvernahmen der im Zeitpunkt des Unfalls auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter namhafte Erkenntnisse resp. Beweise gewonnen werden könnten, durchaus gross. Folglich seien diese angezeigten Untersuchungshandlungen alles andere als aussichtlos und deshalb noch durchzuführen. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfah- rens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungs- verfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3.2. Der Tatvorwurf lautet auf fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB. -7- Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine Ver- letzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Ge- fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beach- tenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurech- nung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 140 II 7 E. 3.4 und BGE 135 IV 56 E. 2.1). 3.3. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Nichtbe- herrschens des Fahrzeugs wurde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 und 54 StGB nicht an Hand genom- men. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Schuld und Tatfolgen ge- ringfügig seien und der Beschwerdeführer durch den Selbstunfall selbst verletzt worden sei, so dass eine Bestrafung unangemessen sei. Auf eine Strafverfolgung könne aufgrund der Umstände verzichtet werden. Angesichts des festgestellten fehlenden Strafbedürfnisses (vgl. Randtitel zu Art. 52 StGB) wiegt der geringfügige Schuldverdacht des Beschwerde- führers (vgl. zur hypothetischen Schuldbeurteilung FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 52 StGB) nicht derart schwer, dass er als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Er- folges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – na- mentlich das potentiell vorschriftswidrige Nichtanbringen einer hinreichen- den Signalisierung oder einer Schlauchbrücke – in den Hintergrund drän- gen würde. Dass ein Radfahrer über einen auf der Strasse verlegten Schlauch stürzt, ist nicht derart ungewöhnlich, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden müsste. Die diesbezüglichen Vorbringen der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg in ihrer Einstellungsverfügung und Be- schwerdeantwort sind nicht geeignet, eine Sorgfaltspflichtverletzung in -8- Zusammenhang mit dem über die Strasse verlegten Schlauch auszu- schliessen und erweisen sich folglich als unbeachtlich. 3.4. 3.4.1. Gemäss Abklärungen der Polizei beim Brunnenmeister der Gemeinde R._____ hat die Firma B._____ GmbH die Bewilligung erhalten, am Hyd- ranten Nr. 14 und 15 Wasser für eine Baustelle zu beziehen. Diese Bewil- ligung gelte in der Regel während der ganzen Bauphase. Für das An- schliessen und die Signalisation sei das Unternehmen verantwortlich. Die- ses hätte die Pflicht, den Wasserschlauch jeweils bei Feierabend vom Hyd- ranten zu entfernen (Polizeirapport vom 16. Januar 2024, S. 2, act. 24). Bilder, welche die Unfallstelle beziehungsweise die angetroffene Situation aufzeigen würden, sind keine aktenkundig. Gemäss Polizeirapport vom 30. Juni 2023 dürfte der Wasserschlauch, etwas grösser im Durchmesser als ein handelsüblicher Gartenschlauch, am Hydranten angeschlossen und diagonal über die asphaltierte Quartierstrasse zur Baustelle verlegt worden sein. Aufgrund der Tageszeit sei der Schlauch trotz seiner mehrheitlich dunklen Farbe gut sichtbar gewesen (Polizeirapport vom 30. Juni 2023, S. 1, act. 34). Zum Unfallzeitpunkt sei die Strasse feucht, es sei regnerisch und bedeckt (vgl. Polizeirapport vom 16. Januar 2024, S. 1, act. 23) bzw. leicht neblig gewesen (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers, S. 3, Frage 13, act. 29). 3.4.2. Mit der Firma B._____ GmbH wurde am 21. August 2023 und 20. Novem- ber 2023 telefonisch Kontakt aufgenommen. Gemäss Polizeirapport vom 16. Januar 2024 habe Frau D._____ erst keine Auskunft darüber machen können, wer den Schlauch verlegt habe oder vor Ort gewesen sei. Bei der nächsten Kontaktaufnahme habe sie dann keine genauere Auskunft geben wollen, gemäss Aussagen von Mitarbeitern sei der Schlauch jedoch signa- lisiert gewesen. Entgegen ihren Versprechen, sich per E-Mail beim rappor- tierendem Polizisten zu melden, sei keine E-Mail eingegangen (Polizeirap- port vom 16. Januar 2024, S. 3, act. 25). 3.4.3. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2023 an, keine Signalisation für den Schlauch, d.h. keinen Kegel, kein Schild oder dergleichen, gesehen zu haben. Der Schlauch habe ausgesehen wie der Teer, also nicht etwa rot. Er fahre diese Strecke täglich zur Arbeit. Am Tag zuvor habe er den Schlauch noch nicht gesehen. Eine Kennzeichnung des Schlauchs oder eine Schlauchbrücke hätte den Unfall seiner Meinung nach verhindern können. Schuld sei derjenige, der den Schlauch hingelegt habe, ohne ihn zu kennzeichnen. Zeuge E._____, pen- sionierter Chef der F._____, welcher bei ihnen gewesen sei und gefragt habe, was geschehen sei, habe gesagt, der Schlauch sei am nächsten Tag -9- genau gleich wieder dort gewesen. Weitere Zeugen, die den Unfall gese- hen hätten, gebe es keine (Einvernahmeprotokoll, S. 4 ff., act. 30 ff.). 3.5. Für Gefahren, die von Verkehrshindernissen i.S.v. Art. 4 SVG ausgehen, besteht eine Kennzeichnungspflicht (BERNHARD WALDMANN/RAPHAEL KRAEMER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 13 zu Art. 5 SVG; zum Begriff der Verkehrshindernisse vgl. WALDMANN/KRAEMER, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 4 SVG). Die Pflicht zur ausreichenden Kennzeich- nung von Verkehrshindernissen ist Ausfluss des allgemeinen Gefahrensat- zes, wonach derjenige, der einen Zustand schafft, aus dem angesichts der erkennbaren, konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte, alle ge- eigneten und zumutbaren Massnahmen treffen muss, um zu verhindern, dass jemand zu Schaden kommt. Eine Kennzeichnung gilt dann als ausrei- chend, wenn sie geeignet ist, die durch das Verkehrshindernis für die Ver- kehrsteilnehmer geschaffene Gefahr auszugleichen. Adressaten der Kenn- zeichnungspflicht sind alle Personen, die für das geschaffene Verkehrshin- dernis verantwortlich sind (WALDMANN/KRAEMER, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 4 SVG). 3.6. In rechtlicher Hinsicht ist derzeit nicht auszuschliessen, dass der dunkle, über die asphaltierte Quartierstrasse gelegte Schlauch nicht zuletzt ange- sichts der regnerischen und bedeckten bzw. nebligen Verhältnisse ein Ver- kehrshindernis i.S.v. Art. 4 SVG darstellte, welches eine Kennzeichnungs- pflicht erforderte. Es wird zu prüfen sein, ob und welche Massnahmen zur Unfallverhinderung hätten getroffen werden müssen. Dabei steht die Siche- rung bzw. Kennzeichnung des Wasserschlauchs als Gefahrenquelle im Vordergrund, zumal dieser gemäss Schilderung des Beschwerdeführers offenbar derart über die Strasse gelegt worden ist, dass eine Umfahrung nicht möglich war. Bereits eine gut sichtbare Überfahrhilfe (sog. Schlauch- brücke) hätte beispielsweise die Erkennbarkeit und Überfahrbarkeit des Wasserschlauchs erheblich erhöht, womit es höchstwahrscheinlich nicht zum Sturz gekommen wäre. Für die Beantwortung der Frage, ob bzw. wie der über die Strasse verlegte Wasserschlauch bei pflichtgemässem Ver- halten zu sichern oder zumindest zu kennzeichnen gewesen wäre, ist das Ausmass der davon ausgehenden Gefahr sowie die objektive Erkennbar- keit massgebend. In den Akten sind diesbezüglich gewisse Hinweise vor- handen, die genaue Art und Beschaffenheit des Schlauches gilt es noch zu eruieren. In Bezug auf die Kennzeichnung stehen sich vorliegend gegensätzliche Schilderungen der Betroffenen gegenüber, wobei mit Frau D._____ von der B._____ GmbH noch keine StPO-konforme Einvernahme durchgeführt worden ist, weshalb verwertbare Aussagen gar nicht vorliegen. Entgegen ihren Versprechungen hat sie sich nicht mehr bei der Polizei gemeldet. - 10 - Demgegenüber nannte der Beschwerdeführer den Zeugen E._____, wel- cher "dort" die Schreinerei habe und bescheinigen könne, dass der Schlauch am Tag nach dem Unfall noch genau gleich (ungekennzeichnet) dort gewesen sei. Es bedarf einer vertieften Abklärung im Rahmen weiterer Ermittlungen. Ins- besondere ist E._____ als Zeuge zu befragen und haben die für die Bau- stelle bzw. den Wasserschlauch verantwortlichen Personen der B._____ GmbH im Rahmen einer Einvernahme darzulegen, ob besagter Schlauch (genügend) gekennzeichnet war. Schliesslich ist auch ein Arztbericht ein- zuholen, in welchem die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen dokumentiert sind. Diese angezeigten Untersuchungshandlungen sind nicht aussichtlos und deshalb noch durchzuführen. 3.7. Insgesamt ist eine Sorgfaltspflichtverletzung in Bezug auf die Installation und Kennzeichnung des fraglichen (Wasser-)Schlauches derzeit nicht aus- geschlossen. Die Frage des Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung be- darf nach dem Gesagten weiterer Abklärungen zum Sachverhalt und einer eingehenden rechtlichen Prüfung. Da auch die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgeht, ist es ihr vorliegend nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" untersagt, der Be- weiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (vgl. dazu oben, E. 3.1). Ein (in dubio zu erfolgender) Freispruch der (noch) unbekannten Täterschaft vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung erscheint nach dem heutigen Ermittlungsstand jedenfalls nicht wahrscheinlich. Die gesetzlichen Voraus- setzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO sind gestützt auf die staatsanwaltschaftliche Begründung beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung nicht erfüllt. Die angefochtene Ein- stellungsverfügung vom 14. August 2024 ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. 4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwer- den gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). - 11 - Gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens hier ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu neh- men. 4.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 14. August 2024 aufgehoben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 12 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli