2.4.4. Zusammengefasst ist eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht notwendig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.