Alsdann wird der Beschuldigte zurzeit auch nicht von einem Anwalt vertreten (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2.4), weshalb eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin auch mit Blick auf das Prinzip der "Waffengleichheit" nicht notwendig ist. Allfälligen sprachlichen Schwierigkeiten bei Einvernahmen oder vor Gericht ist gestützt auf Art. 68 Abs. 1 StPO schliesslich mit Übersetzungen zu begegnen (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2.2) und rechtfertigen für sich alleine keine anwaltliche Vertretung. -6-