Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer (nicht weiter belegten) psychischen Verfassung nicht in der Lage sein könnte, ihre Ansprüche anzumelden bzw. an Einvernahmen teilzunehmen und somit ihre Interessen als Zivilklägerin wahrzunehmen. Dies umso weniger, als es sich vorliegend zwar um einen innerfamiliären Konflikt zwischen Vater und Tochter handelt, aber bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zumindest objektiv betrachtet kein psychisch schwer belastendes Delikt wie beispielsweise ein Delikt gegen Leib und Leben im Raum steht. Alsdann wird der Beschuldigte zurzeit auch nicht von einem Anwalt vertreten (Beschwerdeantwort, Ziff.