2.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Strafverfahren gegen ihren Vater stelle für sie eine psychische Belastung dar, die eine anwaltliche Vertretung notwendig mache, ist diese Behauptung nicht genügend substantiiert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer (nicht weiter belegten) psychischen Verfassung nicht in der Lage sein könnte, ihre Ansprüche anzumelden bzw. an Einvernahmen teilzunehmen und somit ihre Interessen als Zivilklägerin wahrzunehmen.