2.4.2. Auch mit Blick auf die Geltendmachung der Zivilforderung der Beschwerdeführerin ist eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig. Die Forderung basiert auf einem behördlich genehmigten Unterhaltsvertrag, wurde bereits auf betreibungsrechtlichem Weg geltend gemacht und der Beschwerdeführerin mehrfach diesbezüglich Rechtsöffnung bewilligt. Mit der Einreichung des Unterhaltsvertrags und den Unterlagen betreffend die bereits erfolgten betreibungsrechtlichen Schritte wurde die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht gerecht, hierfür war – wie für die Anzeige selbst (vgl. E. 2.4.1 hiervor) – keine anwaltliche Vertretung notwendig.